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Barrierefreie Webseiten / Rechtliches

Rechtliche Vorgaben für barrierefreie Websites

Ein langer Weg liegt hinter den rechtlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit, die aktuell gelten. Hier geben wir einen konkreten Überblick für verschiedene Unternehmen und Institutionen, welche Bestimmungen für wen gelten. Um den Werdegang besser zu verstehen, kann euch unsere Übersichts-Grafik helfen.

Vorgaben für barrierefreie Webseiten

Wir skizzieren hier relevante Ausgangsituationen und geben einen Überblick, welche Unternehmen oder Institutionen zu was verpflichtet sind. Da wir keine Rechtsanwälte sind, müssen wir anmerken, dass wir hier unverbindlich unser Verständnis der Rechtslage wiedergeben.

Vorgaben für barrierefreie Webseiten öffentlicher Stellen

Öffentliche Stellen müssen ihre Websites, Apps und viele digitale Dokumente (z. B. PDFs) barrierefrei bereitstellen. Außerdem sind sie verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen und eine Möglichkeit anzubieten, Barrieren zu melden oder barrierefreie Alternativen anzufordern.

Wer fällt unter den Begriff "Öffentliche Stelle"? Das sind zum Beispiel:
  • Bundes- und Landesministerien (z. B. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
  • Landesministerien, Landratsämter und Kreisverwaltungen
  • Finanzämter und Gesundheitsämter
  • Gerichte und Polizeibehören
  • Hochschulen und Universitäten in öffentlicher Trägerschaft
  • Öffentliche Bibliotheken und öffentliche Schulen
  • Arbeitsagenturen und Jobcenter

Was gilt konkret für euch?

Ihr seid z.B. eine Gemeinde- oder Stadtverwaltung und möchtet eine neue Website? Dann denkt von Beginn an die Barrierefreiheit mit, denn ihr seid per Gesetz dazu verpflichtet, euer Angebot barrierefrei zugänglich zu machen (mehr dazu in der Grafik weiter unten auf dieser Seite).

Vorgaben für barrierfreie Webseiten von B2B und B2C Unternehmen

Für Unternehmen ist entscheidend, wer ihre Kundinnen und Kunden sind. Während reine B2B-Unternehmen ihre Leistungen ausschließlich für andere Unternehmen erbringen, richten sich B2C-Unternehmen an Verbraucher. Die Vorgaben des Gesetzes, in diesem Fall das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), betreffen grundsätzlich Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher angeboten werden. Wichtig ist dabei, dass ein B2B Unternehmen das direkte Geschäft mit Endkunden wirklich ausschließen kann.

Ausnahme vom BFGS für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, können unter bestimmten Voraussetzungen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen sein. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Es müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Was gilt konkret für euch?

Ihr seid z.B. ein Möbelhaus und verkauft eure Produkte über einen Online-Shop an Privatkunden. In diesem Fall muss nicht nur der Bestellprozess barrierefrei sein. Grundsätzlich müssen alle Bereiche der Website, die zum Online-Shop und zur Dienstleistung für Verbraucher gehören – etwa die Startseite, Produktseiten, Suche, Warenkorb und Checkout – barrierefrei gestaltet sein.

Es gilt in dem Fall das BFSG (mehr dazu in der Grafik weiter unten), das von der Barrierefreiheit der Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr spricht. In der Praxis bedeutet das, dass die Teile der Website, die die Online-Shop Dienstleistung bereitstellen oder unterstützen, barrierefrei sein müssen.

Gesetzliche Vorgaben für Websites von Vereinen und Stiftungen

Anders als bei vielen Unternehmen sind Vereine und Stiftungen nicht pauschal verpflichtet, ihre gesamte Website barrierefrei zu gestalten. Entscheidend ist das Angebot oder ob sie etwa als öffentliche Einrichtung anderen gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit unterliegen.

Was gilt konkret für euch?

Ihr seid z.B. ein Sportverein, Kulturverein oder eine gemeinnützige Stiftung und bietet über eure Website digitale Dienstleistungen für Verbraucher an – zum Beispiel die Online-Anmeldung für ein Veranstaltung. Je nach Art des Angebots können auch für euch Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit gelten.

Beispiele für Dienstleistungen, die unter BFSG fallen, sind:
  • Online-Mitgliedsanträge
  • Anmeldung zu Kursen oder Veranstaltungen
  • Ticketverkauf
  • Spendenformulare
  • Buchungssysteme
  • Kunden- bzw. Mitgliederportale

Rein informative Webseiten sind nicht betroffen

Nicht jeder Verein oder jede Stiftung ist automatisch zu einem barrierefreien Angebot verpflichtet. Viele gemeinnützige Vereine mit einer rein informativen Websites sind es nicht. Erst wenn sie eine vom BFSG erfasste Dienstleistung für Verbraucher anbieten, können die Anforderungen greifen.

Vereine bringen oft Menschen zusammen. Eine barrierefreie Website sorgt dafür, dass möglichst niemand ausgeschlossen wird und alle gleichermaßen am Vereinsleben teilhaben können – unabhängig von individuellen Einschränkungen. Deshalb ist es gut, wenn auch Verein oder Stiftung sich bemühen, die Inhalte für alle zugänglich zu machen.

Private Websites

Ihr betreibt eine private Website, einen Blog oder eine persönliche Projektseite? Dann seid ihr derzeit grundsätzlich nicht gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet. Trotzdem ist eine barrierefreie Gestaltung eine gute Investition: Sie verbessert die Nutzerfreundlichkeit, erhöht die Reichweite und ermöglicht mehr Menschen den Zugang zu euren Inhalten.

Beispiele für private Websites: 
  • Persönlicher Blog über Hobbys oder Reisen
  • Familienwebsite mit Fotos und Informationen für Freunde und Verwandte
  • Private Fotogalerie
  • Persönliche Homepage ohne kommerziellen Zweck
Sobald eine Website geschäftlichen, beruflichen oder organisatorischen Zwecken dient oder digitale Dienstleistungen für Dritte anbietet, ist sie in der Regel keine rein private Website mehr. Ob daraus eine gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit entsteht, hängt dann wieder von den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben ab, wie in den vorherigen Abschnitten erklärt.

Hier mal noch ein paar Beispiele:
  • Eine Website eines kleinen Handwerksbetriebs ist nicht privat, fällt aber nicht allein deshalb unter das BFSG.
  • Ein Online-Shop, der Produkte an Verbraucher verkauft, ist nicht privat und kann unter das BFSG fallen.
  • Die Website einer Behörde ist ebenfalls nicht privat, unterliegt aber den Vorschriften für öffentliche Stellen und nicht dem BFSG.
  • Ein Blog mit Paid Content oder Werbeeinahmen ist nicht privat, fällt aber womöglich unter die Kleinstunternehmer-Regel.
Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Anforderung – sie ist vor allem ein Gewinn für alle, die eine Website nutzen.

Zusammenhang

Manchmal sagt eine Grafik mehr als 1000 Worte, in diesem Fall finden wir, dass das ganz besonders zutrifft. Deshalb haben wir eine grafische Übersicht über die Zusammenhänge zwischen Standards und Gesetzen zur digitalen Barrierefreiheit erstellt.  

Zusammenhang der Standards und Gesetze zur digitalen Barrierefreiheit als Grafik

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